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Heavy Metal Gesetzbuch

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Das Heavy Metal Gesetzbuch:

In der überarbeiteten Fassung vom 08. September 2004

2. Auflage 2004

!!! Mit neuem Bierrecht !!!

1. Buch
Allgemeiner Teil

§ 1 Heavy Metal ist das Gesetz.

§ 2 Duschen ist kein Heavy Metal.

§ 3 Jeder Metaller hat ein Festival pro Jahr zu
besuchen. Dabei sind 1000 Liter Bier zu konsumieren.

§ 4 Gegrillt wird ausschließlich Fleisch.

§ 5 Schlamm und Schweiß sind nichts schlimmes und
berechtigen nicht zum Duschen.

2. Buch
Besonderer Teil

§ 6 Aggressionen sind durch Musik und passende
Kopfbewegungen (Head-Banging) zu kompensieren.

§ 7 Ein angebrochenes Bier hat leergetrunken zu werden.
Wer nicht mehr kann gibt es weiter.

§ 8 Wer sein Bier i.S.d. § 7 aus der Hand gibt wird
nicht ausgelacht.

§ 9 Wer sich zum Heavy Metal bekennt verpflichtet sich,
den doppelten Bierkonsum zu tätigen, wie der
durchschnittliche deutsche Bundesbürger (bezogen
auf ein Jahr).

§ 10 Als offizielle Geste des Grußes gilt die erhobene
Faust, von der Zeigefinger und kleiner Finger nach
oben abgespreizt sind (Pommesgabel).

§ 11 Das Zentrum ist Troisdorf.

§ 12 Ein Metaller beweist Toleranz. Missionierung ist
jedoch sein primäres Ziel aller Anstrengungen.

§ 13 Heavy Metal ist Religion, deren Gott ist Lemmy.

§ 14 Männer haben sich mit Duftstoffen zu parfümieren.
Aber nur ?Knoblauch Flavour?.

§ 15 Die Regelung des § 14 ist auf Frauenspersonen
entsprechend anzuwenden.

§ 16 Ein Mensch ist nicht hübsch oder hässlich; er ist
heavy oder nicht. Ein Mensch, der nicht heavy ist,
ist nach § 12 Satz 2 zu missionieren.

3. Buch
Veranstaltungen

1. Untertitel: Alltag

§ 17 Ein Metaller hat sich im Zuge von Veranstaltungen
die Kante zu geben (betrinken). Satz 1 gilt nicht,
wenn der Metaller für den Transport anderer
Metaller verantwortlich zeichnet. Der
Verkehrssicherungspflicht ist Sorge zu tragen.

§ 18 Veranstaltungen i.S.d. § 17 sind solche, die in der
Hauptsache dem Heavy Metal durch adäquate
Lautstärke, Musikauswahl und Bierkonsum zuträglich
sind.

§ 19 Eine Veranstaltung ist frei von Gewalt abzuhalten.
Davon ausgenommen ist lediglich der Schalldruck,
sowie das Trinkverhalten des einzelnen. Es soll
lediglich soviel Bier konsumiert werden, wie mit
aller Gewalt reingeht

2. Untertitel: Festivals

§ 20 Die §§ 17 ff. erfahren auf Festivals und Parties
verschärfte Geltung.

§ 20a Einem Festival ist bis zu seinem Ende beizuwohnen.
Eine vorzeitige Entfernung ist nur aus gewichtigen
Gründen zu genehmigen.

§ 21 Gewichtige Gründe i.S.d. § 20a sind: Ableben
angehöriger Personen, lebensbedrohliche Umstände
(Feuersbrunst etc.), sowie das Ableben der eigenen
Person. Im letztgenannten Fall ist die
Unterstützung eines Leichentransportfahrzeugs
anzufordern.

§ 22 Ein Zelt, sowie ein Schlafsack und Verhütungsmittel
in ausreichender Menge sind mitzuführen. Im Falle
eines Hotelbesuches gilt § 2 analog. Ein Schlafsack
ist nicht notwendige Bedingung für ein
gesetzestreues Verhalten.

§ 23 Im Falle von Betriebsstörungen einer Leber gilt:
Geschlafen wird am Ort des Umfallens.

§ 24 Wer umfällt wird fotografiert. Es ist
ein ?Bierkönig? zu krönen.

§ 25 Ein verlorenes Handy berechtigt nicht zu extensiver
Trauer.

(via: zuerst bei Sebastian, dann vergessen, dran erinnert bei dobschat)

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